§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle sechs Monate einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Da die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein könnte, kann der Vorstand für den gleichen Tag zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das  Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4a) Die Rechnungsprüfung erfolgt 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung. Findet im entsprechenden Jahr eine Vorstandswahl statt, dann ist diese Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung. Alternativ ist die  Jahreshauptversammlung die erste Mitgliederversammlung eines Jahres, die nach dem 28. Februar dieses Jahres stattfindet. Für die Rechnungsprüfung wählt die Jahreshauptversammlung des Vorjahres zwei Vereinsmitglieder. Ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes Finanzstatut bildet die Grundlage der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfer/innen berichten auf der Jahreshauptversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Besonderen über:
a.) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b.) den jährlichen Vereinshaushalt, der vom Vorstand aufgestellt wird
c.) Entlastung des Vorstands
d.) die inhaltliche Plattform (Grundsatzpapier)
e.) Beteiligung an Gesellschaften
f.) Aufnahme von Darlehen
g.) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
h.) Satzungsänderungen
i.) Auflösung des Vereins
(6) Auf den Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder Anwesenheits- und Rederecht.
(7) Mitgliederversammlungen, bei denen über die Satzung, die inhaltliche Plattform oder über einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgenommenen Punkt entschieden werden soll, werden als beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstands. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Alle weiteren satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen werden als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für die Änderung der Satzung, der inhaltlichen Plattform und für die Abwahl des Vorstandes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Zuletzt aktualisiert: 11.07.2010