§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Ablehnung an den/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung angerufen werden (Aufnahmeverfahren).
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt (zum Ende des laufenden Monats) oder durch Ausschluß.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Zuletzt aktualisiert: 11.07.2010