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Alle folgenden Texte wurden verfasst von dem verantwortlichen Redakteur Manfred Hanesch
74. Sendung Recht im Alltag am 05.05.2010: Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig von dem Vorliegen verschiedener Voraussetzungen, die im Folgenden anhand der im Alltag typischen Ausgangssituationen bei den Versicherten bzw. Betroffenen erläutert werden.
Die bekannteste Gruppe an Versicherten sind die abhängig Beschäftigten, also die Arbeiter und Angestellten, die auf fremde Rechnung arbeiten und in deren Arbeitabläufe integriert sind. Nicht maßgeblich ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, sondern die konkrete Ausgestaltung der abhängigen Beschäftigung. Diese sind Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sofern sie mehr als geringfügig beschäftigt sind und ein monatliches Einkommen von mehr als € 400,00, erzielen. Mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von weniger als € 400,00 werden zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (also mehrere geringfügige Beschäftigungen in zeitlicher oder finanzieller Hinsicht) oder ein solches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das nicht versichert ist, mit einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zusammengerchnet und damit die Versicherungspflicht begründet. Die Arbeitnehmer dürfen umgekehrt mit ihrem Einkommen nicht oberhalb der Beitragsbemessungsrenze von derzeit € 48.600,00 verdienen. Bei dieser Grenze entfällt der Versicherungsschutz. Dieser Einkommensrahmen ermittelt sich aus dem regelmäßigen durchschnittlichen Einkommen. Sollte dieser Rahmen nicht einhalten werden, so kann auch im Falle der Arbeitslosigkeit keine Versicherungspflicht im Rahmen der GKV begründet werden. Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sind Beiträge an die Knappschaft zu entrichten. Sollte ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausüben und unterrichtet er einen dieser Arbeitgeber hierüber nicht, so ist dieser gehalten, aus dem Gesamteinkommen inklusive aller Beschäftigungsverhältnisse die Beiträge zu entrichten. In diesem Fall muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die hierbei entstandenen Kosten ersetzen, da er hierüber auskunftspflichtig ist. Ausschlußvereinbarungen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer sind unwirksam, da diese zum Nachteil der GKV gehen können.
Beamte und deren Personen sind infolge der Beihilfeberechtigung nicht in der GKV krankenversichert. Personen jenseits des 55. Lebensjahres sind versichert in der GKV, sofern sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt in die GKV nicht gesetzlich versichert waren. Sie müssen mehr als die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei gewesen sein. Sollten sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und ein Einkommen von mehr als € 400,00 erzielen, so sind sie wieder unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen Mitglied in der GKV.
Rentner, die einen Antrag auf Altersrente gestellt haben oder die Altersrente beziehen, sind Mitglied in der GKV. Sie müssen jedoch mehr als 9/10 der 2. Hälfte ihres Berufslebens Mitglied der GKV gewesen sein, ob als Pflichtversicherter oder im Rahmen der Familienversicherung. Auskunft über den zeitlichen Rahmen dieser 2. Hälfte erteilt der Rentenbescheid mit seinem Versicherungsverlauf oder eine einfache Rentenauskunft im Vorfeld einer Antragstellung.
Studenten sind bis zu ihrem 30. Lebensjahr Mitglied der GKV, sofern sie eingeschriebene Studenten einer Hochschule/Fachhochschule sind.
Familienversichert und damit Mitglieder der GKV sind alle Angehörigen eines Versicherten, sofern sie nicht im Ausland aufhalten. Hierbei sollte vor einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt bei der GKV über die zulässige Dauer dieses Aufenthalts nachgefragt werden. Angehörige sind alle Ehegatten und die Kinder. Zu diesen gehören auch Stiefkinder im Rahmen ehelicher Beziehungen, auch Pflegekinder und Enkelkinder, sofern diese aus eigenen Mitteln überwiegend finanziell unterhalten werden. Die Mitlgiedschaft der Kinder orientiert sich - je nach Alter - an verschiedene Vorausssetzungen. Grundsätzlich familienversichert sind sie bis zum 18. Lebensjahr, bis zum 23. Lebensjahr, sofern sie nicht erwerbstätig sind. Ebenso bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren. Über das 25. Lebensjahr hinaus, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können und behindert sind.
Nicht erwerbsfähige Personen sind ebenfalls bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII Mitglied der GKV, sofern bei ihnen nicht ein Ausschlußgrund vorliegt.
Selbständige sind nicht Mitglied der GKV, sie sind keine Arbeitnehmer. Sie können sich jedoch freiwillig versichern, sofern sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mitdestens 24 Monate oder unmittelbar vorher 12 Monate versichert waren.
Sollte keine Versicherungspflicht bestehen, weder gesetzlich noch privat, so übernimmt die GKV notwendige Leistungen, sofern deren Kosten erstattet werden können. Es soll verhindert werden, dass man aus der Versicherungspflicht herausfällt.
Besondere Probleme entstehen oft, wenn eine PKV gekündigt wird, die Mitgliedschaft in einer GKV aber noch nicht feststeht und sich erst später herausstellt, dass diese ausgeschlossen ist. Innerhalb von 3 Monaten nach Bestätigung der Kündigung muss die PKV (private Krankenversicherung) den ehemals bei ihr Versicherten diesen wieder zu den alten Bedingungen ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen. Sollte kein Versicherungsverhältnis bestehen, so sind die PKV´s gehalten, den Antragsteller wieder auf Basis eines Grundtarifs in die PKV aufzunehmen. Oft sehen hier die Allgemeinen Geschäftsbediungen der einzelnen PKV (allg. VErtragsbedigungen für die PKV) eine Gesundheitsprüfung und damit entsprechende Beitragserhöhungen gegenüber dem Basistarif vor.
Als Resümee bleibt, dass man nicht selbstverständlich Mitglied in einer GKV oder PKV oder im Bedarfsfall - ob aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen - ist, denn die Mitgliedschaft ist an mittlerweile hohe Hürden gebunden, die im Einzelfall auch weiterhin dazu führen, dass man nicht versichert sein kann. Der Gesetzgeber versucht, Mitgleider an die GKV zu binden und die Kosten der GKV gering zu halten. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall mittlerweile eine gewisse Vorsorge getroffen, die es bisher nicht gab. Diese bleibt in Problemfällen, chronische Erkrankung ohne Versichertenstatus oder bei Dauer-. Wiederholungspraktikanten jenseit Altersgrenze von 25 bzw. 30 Jahren - jedoch weiterhin unzureichend.
73. Sendung Recht im Alltag: Das Urteil des BGH vom 30.07.2008 und die Folgen für die aktuelle Unterhaltsermittlung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigen
Die Ermittlung des Ehegattenunterhalts für die geschiedene Ehefrau ging bis zum 30.07.2008 davon aus, dass die geschiedene Ehefrau im Rahmen des Unterhalts vorrangig zu bedienen ist. Die aktuelle Ehefrau war ihr gegenüber nicht als gleichrangig angesehen. Für den Fall der Gleichrangigkeit entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung am 30.07.2008 (Az.: XII ZR 177/06), dass von dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen die alte wie die neue Ehefrau zu je gleichen Anteilen zu bedienen ist. Bei einem verfügbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemannes von € 3.000,00 sind also für die geschiedene und die aktuelle Ehefrau jeweils € 1.000,00 für den Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen (Drittelmethode in der Berechnung).
Erzielt nun eine der beiden unterhaltsberechtigten Frauen ein eigenes Einkommen, wie die geschiedene Ehefrau mit einem Verdienst von € 600,00, so ergibt sich folgende Berechnungsweise:
Das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen liegt bei insgesamt € 3.600,00. Die Bedarfsanteile liegen bei allen Beteiligten bei je € 1.200,00. Die geschiedene Ehefrau erhielte also € 1.200,00, unter Abzug des Einkommens von € 600,00 aber nur noch einen Unterhalt von € 600,00.
Die eigentliche Bedeutung dieser Berechnung liegt nun in dem Mangelfall begründet, wenn also dem unterhaltspflichtigen Ehemann weniger als € 1.000,00 nach Abzug des Unterhalts verbleiben. Er erzielt beispielsweise nur ein Einkommen von € 2.400,00. Ihm und seiner Ehefrau verbleiben nur € 1.600,00, ihm also nur € 800,00. Der Selbstbehalt von € 1.000,00 ist hierbei zunächst von dem Einkommen von € 2.400,00 in Abzug zu bringen. Zu verteilen ist von dem Resteinkommen von € 1.400,00 zwischen den beiden Unterhaltsberechtigten nur jeweils € 700,00. Die geschiedene Ehefrau erhält also nur € 700,00 statt € 800,00. Erzieht die neue Ehefrau im Gegensatz zu der alten Ehefrau eigene Kinder, ist diese neue Ehefrau nunmehr seit dem 01.01.2008 ihr gegenüber privilegiert mit der Folge, dass von den € 1.400,00 die € 800,00 an Unterhalt abzuziehen ist und die geschiedene Ehefrau nunmehr nur noch € 600,00 an Unterhalt erhält.
Diese Entwicklung benachteiligt die geschiedene Ehefrau und erleichtert die Situation auf deren Kosten für die neue Ehefrau und den Unterhaltsverpflichteten.
72. Sendung Recht im Alltag am 03.03.2010: Die Rückerstattung von Darlehen an die Schwiegereltern anlässlich der Scheidung der Tochter, Entscheidung des BGH vom 03.02.2010.
Bei der Finanzierung des bei der Scheidung zur Disposition stehenden Familienheims, dass beiden Ehepartnern gehört und von beiden finanziert wurde, musste bisher nur entschieden werden, dass derjenige Ehepartner, der allein von seinem Einkommen das Objekt finanziert, über den Gesamtschuldnerausgleich die Hälfte seiner Zahlungen von dem anderen Ehepartner ausgezahlt bekam. Sofern der andere Ehepartner ebenfalls über die Eltern und gleichzeitigen Schwiegereltern für den finanzierenden Ehepartner ein Darlehen erhielt, musste dieses bis zum 03.02.2010 nicht mehr zurückerstattet werden. Nunmehr sieht die Rechtsprechung des BGH mit der Entscheidung vom 03.02.2010 eine Rückzahlung an die Schwiegereltern vor. Das Darlehen gilt als Zuwendung für den Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieses wirkt sich in folgender Konstellation nachteilig für den Schwiegersohn aus. Zahlt er an seine Ehefrau im Rahmen der Scheidung einen Zugewinnausgleich von € 25.000,00 erhält er aber einen Gesamtschuldnerausgleich von € 50.000,00, so erhält er letztlich einen Betrag von € 25.000,00. Nunmehr zahlt er auch ein Darlehen von € 50.000,00 an die Schwiegereltern zurück, so dass er letztlich € 50.000,00 drauflegt.
Will man diese Rechtsfolge vermeiden, so bieten sich folgende Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung an:
- Bei Auszahlung der Zuwendung von Seiten der Schwiegereltern sollten die Anteile an die Ehepartner klar anteilsmäßig definiert werden. Ggf. sollte die Zahlung allein an die Tochter erfolgen, steht der Fortbestand der Ehe nicht fest. Die Höhe des Zugewinn würde sich hierdurch verringern, ebenso der zu zahlende Betrag im Rahmen eines Zugewinnausgleichs.
- Für den Fall der Scheidung sollten klare Rückzahlungsregelungen aufgenommen werden die festlegen, wer in welcher monatlichen Höhe und Gesamthöhe Rückzahlungen zu leisten hat.
- Ebenso sollten in den Verträgen mit dem Ehepartner klare Regelungen für den Scheidungsfall - getrennt nach den Themen Zugewinnausgleich, Gesamtschuldnerausgleich und Darlehensrückzahlngen an Dritte erfolgen.
71. Sendung Recht im Alltag am 03.02.2010: Die Kritik an dem Abrechnungssystem der Gema.
70. Sendung Recht im Alltag am 02.12.2009: Die Änderungen im Erbrecht zum 01.01.2010
Mit dem 01.01.2010 treten einige erhebliche Änderungen im Erbrecht in Kraft, die folgende Bereiche betreffen:
- Der Erbe, der mit einer Forderung von Seiten anderer Erben im Rahmen des Pflichtteils bei Übernahme von Grundstücken belastet wird, soll bei Auszahlung dieser Forderungen über eine großzügige Stundungsregelung verfügen können, um sein Erbe behalten zu können. Diese Regelung trifft Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einer Vermögensmasse besteht.
- Übernimmt der Erbe z. B. die Pflege eines Angehörigen, dem späteren Erblasser, so soll erkünftig bei der der Ermittlung der Erbmasse einen finanziellen Vorteil in Form eines fiktiven Vermögenszuwachses erhalten. Die Höhe dieses Vermögensvorteils wurde jedoch nicht definiert. Damit ist unklar, inwieweit dieser Vorteil den monatlichen Pflegesätzen nach der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen könnten. Sein Erbe erhöht sich aber definitiv um diesen Anteil.
- Im Rahmen des Pflichtteils eines Dritten sollen künftig Schenkungen an den Bedachten nur noch eingeschränkt dem Nachlass hinzugerechnet werden. Diese Anrechnung ist nach wie vor bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren möglich, ab dem 01.01.2010 jedoch nur in Höhe von 10/10, sofern diese Schenkung im letzten Jahr vor dem Ableben anfiel, fiel diese 5 Jahre vor dem Ableben an, dann nur noch in Höhe von 5/10 des Wertes der Schenkung. Im 10. Jahr vor der Schenkung also nur noch zu enem Anteil von 1/10.
69. Sendung Recht im Alltag am 04.11.2009: Die Absicherung der Geschädigten bei Arbeitsunfällen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nicht nur Arbeitnehmer im klassischen Sinne, als diejenigen, die an ihrem Arbeitsplatz durch einen Arbeitsunfall einen körperlichen Schaden erleiden, sind durch die gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) abgesichert, sondern alle, die bei einem Aufenthalt auf einem fremden Betriebsgelände oder auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden kommen. Ebenso abgesichert sind Personen, die für einen anderen eine Tätigkeit ausüben, die diesem betrieblich zugutekommt (Kurierfahrten), ebenso ehrenamtlich Tätige oder auch Schüler.
Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen einer versicherten Tätigkeit einen Körperschaden erleiden. Hierfür darf keine andere Ursache in Frage kommen. Dieses ist am einfachsten mit einem Unfall zu erklären, der bei Unterbrechung eines direkten Wegs zur Arbeit oder von der Arbeit erlitten wird. Dieser zieht keine Ansprüche gegen die Unfallversicherung nach sich.
Steht nun ein Arbeitsunfall jedoch fest, so stehen dem Betroffenen Ansprüche auf Heilbehandlung, Reha oder auch Rentenansprüche zu, sollte er infolge des erlittenen Gesundheitsschadens dauerhaft nicht mehr arbeitfähig sein. Da in der Praxis viele Unfälle als Arbeitsunfälle angesehen werden, sind in diesen Fällen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nachrangig. Die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung werden vor dem Sozialgericht verfolgt. Das Amts- oder Landgericht ist also nicht mehr für die Durchsetzung der Ansprüche zuständig. In der Praxis werden hierbei viele Fehler begangen. Es gilt daher der Grundsätz, dass jeder Schadensfall mit einem Gesundheitsschaden auf seine Zuordnung zu der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen ist.
68.Sendung Recht im Alltag am 02.09.2009: Die gesetzgeberisch und politisch gewollte Benachteiligung der Familien
Im Jahre 2006 lebten 2,5 Millionen Kinder in Deutschland auf Hartz IV Niveau, bezogen also Leistungen nach dem SGB II. Damit leben sie an der Armutsgrenze. Dieses bedeutet, dass Familien mit 4 Personen mit einem Einkommen von weniger als € 1.550,00 auskommen müssen. Seit 1965 hat sich der Anteil der Kinder in Armut um das Sechzehnfache erhöht, heute lebt jedes 4. Kind in Armut. Demgegenüber haben sich die Geburtenzahlen halbiert. Allein in Darmstadt bezogen im August 2005 ca. 17,1% der Bürger Sozialgeld, das für Kinder unter 14 Jahren ausgezahlt wird. Hierbei lebten in 2.173 Bedarfsgmeinschaften 3.656 Kinder. Diese Zahlen stammen von dem Bericht "Runder Tisch Kinderarmut in Darmstadt".
Damit lebten diese Kinder unterhalb des sozioökonomischen Existenzminimums, das den Regelleistungen nach §§ 20 und 28 SGB II zugrundegelegt wird. Für die Eltern bedeutet dieses, dass sie nicht nur von diesem Einkommen die Ausbildung der Kinder finanzieren müssen, sondern auch durch ihre Beiträge die Altersabsicherung der älteren Generation in Form der Rente zu finanzieren haben. Daneben müssen sie für diesen Fall auch noch private Vorsorge treffen. Bereits jetzt werden die Renten mit einem Betrag von € 80.000.000.000,00 jährlich aus Steuermitteln, überwiegend aus den Verbrauchssteuern, die aus dem privaten Konsum resultieren, finanziert, Tendenz steigend. Der Gesetzgeber belohnt die jetzige Generastion der Beitragszahler mit einer Rentengarantie für jetzige Rentner, deren Rente nicht mehr von der Entwicklung der jetzigen Beitragszahler ermittelt wird, sondern davon unabhängig. Sinkende Einkommen sollten nicht mehr zu einer Absenkung des Rentenniveuas führen. Damit werden die Geburtenraten weiter sinken, werden also noch mehr Beitragszahler überlegen, ob sie das ARmutsrisiko Nummer 1, nämlich Kinder, sich überhaupt noch werden leisten können.
Auf diese Fragen geht die Sendung vom 02.09.2009 von Recht im Alltag ein. Gast im Studio ist der Richter am Hessischen Landessozialgericht., Dr. Jürgen Borchert, der mit einem Vorlagebeschluß die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder prüfen lässt.
67. Sendung am 05.08.2009: Die Änderung des familiengerichtlichen Verfahrens ab dem 01.09.2009
Mit dem 01.09.2009 ändert sich das familiengerichtliche Verfahren in wesentlichen Bereichen. Dieses ist vor allem für Neuanträge auf Scheidung einer Ehe bedeutsam, die nach dem 01.09.2009 bei Gericht eingehen. Zum einen sollen die Beteiligten des Verfahrens mehr aktive Gestaltungsrechte erhalten, andererseits kann das Familiengericht nun aktiver die Beteiligten auffordern, über einen im Rahmen einer Scheidung zu regelnden Gegenstand eine Einigung zu erzielen. Beschleunigt werden soll das Verfahren im Bereich des Kindschaftsrecht, hier soll nach 1 Monat nach Eingang eines Antrags ein mündlicher Termin zur gütlichen Beilegung angesetzt werden. Ebenso sollten die Jugendämter und die Gutacher auf eine gütliche Regelung hinwirken, die Gutachten sollen in kürzeren Zeiträumen erstellt werden.
Demgegenüber werden ab dem 01.09.2009 die Regelung der finanziellen Fragen, wie die Zahlung des Unterhalts und die Regelung des Versorgungsausgleichs verlängert, imdem das Familiengericht auch Auskünfte Dritter über aktuelle Bezüge und Einkünfte einholen kann. Auf Antrag hin können auch künftig bisher rein zivilrechtlich durchzusetzende Verfahren, die überwiegend vor dem Landgericht ausgetragen wurden, im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht ausgetragen werden. Die Hauptfälle sind die Rückforderung von Zuwendugnen unter Ehegatten oder der Einlagen in ein Geschäft - ebenso auch die anteilige Rückzahlung von Tilgungen, die im Rahmen der Abwicklung gemeinsamer ehelicher Schulden geleistet wurden, so die anteilige Übernahme von Darlehensraten zur Finanzierung des Eigenheims. Inwieweit diese Ausweitung des Regelungsbereichs des familiengerichtlichen Verfahrens tatsächlich zu einer Verkürzung führt, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt sollte genau geprüft werden, inwieweit noch vor dem 01.09.2009 ein Scheidungsantrag einzurecihen ist.
Manfred Hanesch
Das Grundgesetz wird 60 - bereits ein alter Hut?
Die 66. Ausgabe der Sendung beschäftigt sich mit dem 60. Geburtstag unseres Grundgesetzes.
Am 23.05.1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Mit ihm verbanden sich berechtigte Hoffnungen auf ein demokratisches Gemeinwesen, in dem die Rechte des Einzelnen respektiert und geschützt werden. Diese fanden Ausdruck in den Grundrechten und den sie unterstützenden Grundprinzipien, wie dem Sozialstaats- oder dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dem jedes staatliche Handeln untergeordnet ist. Mit der Wiedervereinigung gilt das Grundgesetz seit dem 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern.
Welche Hoffnungen hatten die Gründer mit dem Grundgesetz, auf welche Weise verwirklichten sich diese in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Welchen Stellenwert haben die Grundrechte gegenwärtig und künftig in einem vereinten Europa.
Waren zu Beginn Schlagworte die Gleichheit und Würde aller Menschen und die Gleichberechtigung der Frauen, sowie in den 70ern formuliert das Ziel "Mehr Demokratie wagen" so dürften sich die Schwerpunkte in Zukunft in die Bereiche Sozialpolitik, die Balance zwischen subjektiven Rechtspositionen und berechtigten Interessen der Allgemeinheit, wie Arbeit und Wohlstand für Alle und der Schutz der Umwelt verlagern. Seit der jüngsten Entwicklung, die gekennzeichnet ist durch Schlagworte wie Weltwirtschaftskrise und Klimaerwärmung, rückt auch die Frage nach der Sozialbindung des Eigentums stärker in den Vordergrund. Nicht alles ist künftig möglich, was machbar erscheint. Sollen diese Positionen diese aktuellen Problematiken überstehen, muß auch der Einzelne wieder vestärkt fragen, was er für die Allgmeinheit tun kann. Ebenso dürfte auch der Schutz der Familien und der Schutz der Kinder neu zu bewerten sein. Kinder sollen nicht nur über ihre Eltern grundrechtliche geschützt sein, sondern auch als selbständige Individuen mit eigenen Rechten. Ebenso ist nach den Chancen und dem Bestand der Grundrechte in einem vereinten Europa zu fragen, dass jüngst unter Berücksichtigung der Ergebnisse Europawahl wieder stärker national beantwortet wird. Diesen Fragen geht die 66. Sendung der Reihe Recht im Alltag nach.
Die Sendung Recht im Alltag klärt Interessierte und Betroffene seit Januar 2002 über aktuelle rechtliche Themen auf und vermittelt die Grundstrukturen dieser Themen auf unterhaltsame und informative Weise mit gelegentlichen Interviewgästen. Sie ermöglicht eine aktiven Umgang mit der eigenen Fallproblematik und ermöglicht eine positive Umsetzung des jeweiligen Themas. Das Spektrum geht von allgemeinen Themen des Zivilrechts, wie des Erb- oder des Mietrechts aus und informiert auch über familien- und sozialrechtliche Themen. Die Sendung wird aktiv vorbereitet und moderiert von Redakteuren der Redaktion Blickpunkt Gesellschaft. Für die Musik sorgen vorwiegend Bands und Gruppen aus Darmstadt.
Manfred Hanesch
Die Rechtsprechung des BGH seit dem 01.01.2008 zum Mietrecht, Thema der 64. Sendung von Recht im Alltag am 03.02.2009
Liegt auf Seiten des Mieters ein vertragsgemäßer Verbrauch vor, so ist ihm der Vermieter bei Auftreten eines Mangels (Schwarzstaubablagerungen in der Wohnung) zu dem Ersatz der Kosten auf Basis eines Kostenvorschusses für die Beseitigung des Mangels verpflichtet - auch unabhängig davon, wer für diesen Mangel verantwortlich ist. BGH v. 28.05.2008, Az.: VIII ZR 271/07
Nebenkostenabrechnungen für verbrauchsabhängige Nebenkosten müssen aus sich heraus verständlich sein. Sie können nach dem konkreten Verbrauch (so bei der Warmwasserabrechnung) oder nach der Anzahl der Personen abgerechnet werden, sofern diese konkret benannt werden können. Für die Abrechnung nach dem Verbrauch sind nur die Daten des abgerechneten Jahres maßgeblich, bei groben Anweichungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum können deren Daten für eine Prüfung von Seiten des Mieters herangezogen werden. Die Betriebskostenabrechnung unterliegt einer einjährigen Frist, später zugesandte Abrechungen sind verjährt. BGH v. 21.01.2009, Az.: VIII ZR 107/08; 28.05.2008, Az.: VIII ZR 261/07; 20.02.2008, Az.: VIII ZR 49/07; 23.01.2008, Az.: VIII ZR 82/07.
Schönheitsreperaturen dürfen nicht an Fristen gebunden werden, unabhängig vom Bedarf. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Ebenso sind Klauseln unwirksam, die zugunsten des Vermieters einen Zuschlag zu der ortsüblichen Miete vorsehen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Gem. § 558 I 1 BGB sieht lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Miete vor. Der Vermieter hat nämlich die Last der Schönheitsreperaturen zu tragen. Klauseln, die den Mieter zu der Verwendung von deckenden hellen und neutralen Farben während der Mietzeit verpflichten. sind ebenfalls unwirksam. BGH v. 09.08.2008, Az.: VIII ZR 181/07; 18.06.2008, Az.: VIII ZR 224/07.
Der Mieter hat den Anschluss seiner Wohnung an das Fernwärmenetz zu dulden, sofern damit eine Energieersparnis erzielt wird und diese Maßnahme zu keiner Kostenbelastung des Mieters in Form der Erhöhung der Miete oder der Nebenkosten führt. BGH v. 24.08.2008, Az.: VIII ZR 275/07.
Eine Abmahnung im Mietrecht soll den Mieter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweisen. Sie entbindet den Vermieter jedoch nicht im Rahmen einer Kündigung, die hierfür erforderlichen Tatsachen, den Pflichtenverstoß, darzulegen und nachzuweisen. Eine Kündigung als Folge eines weiteren Pflichtenverstoßes ist unwirksam, sofern diese in der Mahnung angekündigt ist. BGH v. 20.02.2008, Az.: VIII ZR 139/07.
Dem Vermieter steht die Möglichkeit offen, den Mietern für einen geplanten Abriss und Umwandlung des Objektes in Eigentumswohnungen zu kündigen. Diese Möglichkeit setzt jedoch nach § 573 BGB voraus, dass die weitere Vermietung für den Vermieter angesichts einer vorübergehenden Sanierung des Objekts unwirtschaftlich ist. BGH v. 28.01.2009, Az.: VIII ZR 7/08.
Die Entscheidungen können zur Vertiefung auf der Webseite des Bundesgerichtshofs nachgelegesen werden. Die oben angegebenen Entscheidungen sind nur stichwortartig zusammengefasst und müssen für die Klärung konkreter Rückfragen im Einzelfall nachgelesen werden.
Thema der 65. Sendung am Mittwoch, den 5. März 2009 von 19.00 bis 20.00 Uhr: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt nach der Einführung der Unterhaltsreform am 01.01.2008.
Mit der Entscheidung vom 30.07.2008 werden erstmalig die Unterhaltsansprüche gleichrangiger Ehefrauen, der geschiedenen Ehefrau und der aktuellen Ehefrau, bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt. Hierbei erfolgt folgende Berechnung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Einkünfte der Beteiligten:
Der Unterhaltspflichtige erzielt ein Einkommen von € 2.400,00, die Unterhaltsberechtigten verfügen über ein Einkommen von € 0,00 bzw. € 600,00. Damit ist von folgendem Bedarf auszugehen:
Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen liegt bei € 2.400,00, der der beiden Unterhaltsberechtigten bei jeweils € 800,00.
Erzielt einer der Unterhaltsberechtigten ein Einkommen von € 600,00, sind die Anteile an Unterhalt von einem Gesamtbetrag von € 3.600,00 nach der Drittelberechnung zu ermitteln. Damit liegt der Bedarf der beiden Unterhaltsberechtigten bei jeweils € 1.200,00, bei einem der Unterhaltsbrechtigten ist das Einkommen von € 800,00 in Abzug zu bringen, so dass diesem nur ein Unterhalt von € 400,00, dem anderen Unterhaltsberechtigten ein Unterhalt von € 1.200,00 verbleibt.
Sollte zwischen den beiden Unterhaltsberechtigten ein Rangverhältnis bestehen, so ergibt sich folgende Berechung bei gleichen Ausgangswerten.
Das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten liegt bei € 2.400,00, sein Selbstbehalt liegt bei € 1.000,00. Der Unterhaltsanspruch der vorrangigen Ehefrau liegt bei € 800,00, der der nachrangingen Ehefrau bei € 2.400,00 - € 800,00,00 - € 1.000,00 = € 600,00.
Mit der Entscheidung vom 16.07.2008 (XII ZR 109/05) beschäftigte sich der BGH mit der Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts und entschied hierbei, dass nur für die Dauer von 3 Jahren der Betreuungsunterhalt für die Pflege und Erziehung der Kinder verlangt werden kann. Hierbei findet eine Angleichung an das Recht der nichtehelichen Mutter statt, die auch nur für die Dauer von 3 Jahren diesen Unterhalt beanspruchen kann. Für eheliche, wie nichteheliche Kinder gelten Ausnahmen für den Fall kindbezogener Gründe, also Gründe, die in der Person der Kinder ihren Usprung haben, wie beispielsweise bei typischen Scheidungskonflikten. Diese Betrachtung löst das bis zum 31.12.2007 geltende Altersphasenmodell ab, dass diesen Unterhalt generell nur für die Betreuung ehelicher Kinder bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes in voller Höhe, danach unter Anrechnung der Einkünfte einer Teilzeittätigkeit vorsah. Diese Tendenz wurde jüngst in dem Urteil des BGH vom 18.01.2009, XII ZR 74/08, bestätigt. Eine Ausnahme zu der Erwerbsobliegenheit wird neben den kindbezogenen Ursachen auch in der überobligatorischen Pflichtenwahrnehmung durch die Kinderbetreuung und der gleichzeitigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall gesehen. Ebenso in Umständen, wie der nachehelichen Solidarität, der praktizierten Aufgabenverteilung in der Ehe und in der Kinderbetreuung und in dem in der Ehezeit gewachsenen Vertrauen. Eine Rückkehr zu einer Betrachtung rein nach Altersphasen des Kindes lehnt der BGH ab.
Mit der Entscheidung des BGH vom 16.04.2008, Az.: XII ZR 107/06, und vom 25.06.2008, XII ZR 109/07, geht der BGH auf die Frage nach der Begrenzung des Ehegattenunterhalts für die Zeit nach der Scheidung bei kurzer Ehedauer ein. Eine kurze Ehedauer wird nicht mehr streng schematisch nach kurzen Zeiträumen bemessen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Auch eine Ehe von mehr als 10 Jahren kann kurzzeitig sein, wenn der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehepartner wieder in seinem Ausbildungsberuf arbeitet und dem Unterhaltsverpflichteten es daher nicht mehr zuzumuten ist, weiterhin Unterhalt für ihn zu zahlen. Nachteile in der Altersvorsorge stellen kein Argument mehr dar, da diese durch die Aufteilung der Rentenanwartschaften in der Scheidung selbst im Wege des Versorgungsausgleichs bereits ausgeglichen sind.
Die nächste Sendung (66. Sendung) folgt am 03. Juni 2009 von 19-20.00 Uhr.
Die Texte zu den bisherigen Sendungen (1-64, von 2002 bis 2008) können Sie auf der Webseite von Manfred Hanesch einsehen.
Manfred Hanesch

